Vereinssatzung
§ 1 - Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führte den Namen "Schützenverein Sindelsdorf e. V." und hat seinen Sitz in Sindelsdorf. Nach den Unterlagen vom Bayerischen Staatsarchiv wurde der Verein am 14. Februar 1892 im Erberlschen Gasthaus, jetziger Gasthof zur Post genannt, gegründet. Alle parteipolitischen Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und unterwirft sich insoweit dessen Satzung. Am 21. März 1970 wurde der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weilheim, Oberbayern, eingetragen. Der Zweck des Vereins besteht darin, die Mitglieder zu Schiessübungen ausschließlich mit Sportwaffen zu vereinigen und den sportlichen Wettkampf als auch das Brauchtum zu fördern, zu pflegen und zu erhalten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
§ 2 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr schließt mit dem Kalenderjahr.
§ 3 - Mitgliedschaft
Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist, Mitglied kann nur werden wer das 8. Lebensjahr erreicht hat. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss, jedoch sind Einschränkungen auf bestimmte Personen oder Personengruppen aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen nicht statthaft. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung der jeweils gültigen Fassung anerkannt. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vereinsausschusses von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Erfolgt die Austrittserklärung nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge für das laufende Jahr voll zu entrichten. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Der Ausschluss kann erfolgen bei gröbsten Zuwiderhandlungen gegen die Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschlussbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftliche Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 4 - Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, freiwilligen Spenden und dergleichen. Der Verein dient
gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne.
Ausgaben und Gewinne dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
1. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
2. Die Körperschaft darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Schützenmeisteramt und dem Vereinsausschuss.
Die Organe des Vereins sind:
1. das Schützenmeisteramt
2. der Vereinsausschuss
3. die Mitgliederversammlung
Das Schützenmeisteramt bilden:
a) der 1. und 2. Schützenmeister
b) der 1. Schriftführer
c) der 1. und 2. Kassier
d) der Sportleiter
Auch der Ehrenschützenmeister gehört dem Schützenmeisteramt an.
Den Vereinsausschuss bilden:
a) das Schützenmeisteramt
b) der Jugendleiter
c) der Pistolenreferent
d) der Fähnrich
Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Der 1. Schützenmeister und der 2. Schützenmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im Innenverhältnis vertritt der 2. Schützenmeister nur bei Der 1. Schützenmeister hat die Pflicht, die Sitzungen und Versammlungen zu leiten und die Tagesordnung dafür festzusetzen.
Die Wahl des Schützenmeisteramtes erfolgt schriftlich und geheim.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes und die Mitglieder des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt.
Von der Mitgliederversammlung werden ebenfalls für die gleiche Dauer zwei Kassenrevisoren gewählt.
Dem Vereinsausschuss obliegt die Geschäftsführung und die Leitung des Vereins.
Die Ausschussmitglieder sind verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung Sorge zu tragen.
Der Vereinsausschuss kann selbstständig persönliche Angelegenheiten der Mitglieder zur Erledigung bringen.
Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen.
Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter, sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen, sie wird vom 1. Schützenmeister, bei seiner Verhinderung vom 2. Schützenmeister, durch persönliche, schriftliche Einladung einberufen, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Über die Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Schützenmeister und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Tagesordnung enthält folgende Punkte:
1. Angabe der Jahresberichte von:
a) dem 1. Schützenmeister
b) dem Schriftführer
c) dem 1. und 2. Kassier
d) der Kassenrevisoren
e) dem Sportleiter und dem Jugendleiter
f) dem Pistolenreferent
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
3. Wahl des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses
4. Satzungsänderungen
5. Verschiedenes, Wünsche und Anträge
Anträge müssen in der Versammlung berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Schützenmeisteramt schriftlich vorlagen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen die ein Vereinsinteresse berühren, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes, das Verlangen an das Schützenmeisteramt stellt. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen und die vom Vereinsausschuss erlassenen Anordnungen zu befolgen.
Besonders haben die Mitglieder auf einen reibungslosen Ablauf des Schießbetriebes zu achten.
Mit zu den Pflichten gehört sportliches und diszipliniertes Verhalten beim Schießen.
Jedes Mitglied hat für rechzeitige Einzahlung des Jahresbeitrages zu sorgen.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne weitere Pflichten.
Sämtliche Organe des Vereins üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
§ 6 - Beiträge der Mitglieder
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich einzuheben.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem gültigen Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch vorhandene Vermögen treuhändisch der Gemeinde Sindelsdorf zu, mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere es bei Wiedergründung eines Vereins, der den Schießsport zum Ziel hat, diesem zu übereignen.
Sindelsdorf, 6. Januar 1997
Die Satzung wurde erstmals am 14.02.1892 erstellt und wurde bis 1997 in den folgenden Jahren geändert:
- 02.12.1905
- 25.12.1913
- 08.01.1914
- 07.04.1935
- 09.06.1940
- 21.03.1970
- 13.09.1970
- 11.03.1973
- 06.01.1982
- 06.01.1987
- 06.01.1995
- 06.01.1996
- 06.01.1997
Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund "Sportschützengau Weilheim".
Öffnungszeiten
Mittwoch | 18:00 - 22:00 Uhr |
1. Samstag im Monat | 09:00 - 17:00 Uhr |
Sonstige Samstage | 09:00 - 13:00 Uhr |
Sonntag | 09:00 - 13:00 Uhr |
